Die PACKATOR GmbH, Schönhauser Allee 59b in 10437 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 171932 und vertreten durch die Geschäftsführer Dejan Jocic und Michael Walser, besorgt die Beförderung von Kurier-, Express und Postsendungen über ein Logistiksystem. Die Transporte selbst unterliegen den jeweils geltenden Vorschriften des deutschen Rechts, soweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die PACKATOR GmbH diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
In Bezug auf alle durch die PACKATOR GmbH angebotenen Transportleistungen gilt: Befördert werden können grundsätzlich alle Sendungen, die sich zur Beförderung mittels Fahrrad, Motorrad, PKW und anderen Kraftfahrzeugen eignen. Die Beförderung von Personen und Bargeld ist ausgeschlossen. Außerdem ausgeschlossen ist der Transport von Waffen, Drogen oder sonstigen illegalen Waren (insbesondere die Lieferung altersbeschränkter Waren wie Alkohol oder Tabak an Minderjährige). Gefahrengüter oder Gütern, Waren und Stoffen, die gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gefahrgut zuzurechnen sind, müssen vom Auftraggeber zwingend als solche zum Transport angemeldet werden. Unterlässt der Auftraggeber die Anmeldung als Gefahrengüter zum Transport, gilt der generelle Ausschluss vom Transport von Gefahrgütern durch die PACKATOR GmbH. Auf Wunsch können auch Schmuck, Kunst- und Wertgegenstände transportiert werden, allerdings ist für diese Transporte eine Haftung, mit Ausnahme der Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, ausgeschlossen.
Gegenstand eines Transportauftrages ist die Abholung und Auslieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Übergabe an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die an der Empfängeradresse angetroffen werden. Schriftliche Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert. Als Auslieferungsnachweis gelten der Ausdruck der Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.
Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport bzw. die Lagerung geeigneten Verpackung zu übergeben. Jede für den Transport bestimmte Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung kenntlich zu machen.
Die Übernahme und Ausführung eines Transportauftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, Wetter- und Witterungshindernisse, behördliche Verbote und Behinderungen, unvorhersehbare Sperrungen, Streik, außergewöhnliche Verkehrsstaus oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, welche den Transportablauf beeinflussen, entbinden die PACKATOR GmbH von jeder Laufzeitzusage. Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisempfehlungen der PACKATOR GmbH. Grundlage der Abrechnung ist die jeweils beauftragte bzw. erbrachte Leistung gemäß aktuell geltender Tarife oder gesonderter Vereinbarungen. Das Beförderungsentgelt ist bei der Abgabe der Bestellung fällig und bargeldlos zu leisten. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt durch die PACKATOR GmbH in Form eines Rechnungsversandes per E-Mail.
Das Beförderungsentgelt ist sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann die PACKATOR GmbH für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, die zur Betreibung des überfälligen Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale gem. BRAGO zu erstatten. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die aufgestellte Rechnung zu machen, so sind diese innerhalb von vierzehn (14) Tagen, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
Falls der Auftraggeber den Transportauftrag zu einem Zeitpunkt storniert, zu dem sich der Lieferprozess bereits im Vollzug befindet (insbesondere ein Kurier den Auftrag angenommen hat), ist das volle Beförderungsentgelt fällig.
Fehlfahrten, bedingt durch Fehler in der Abwicklung des Kunden, werden zum ganzen Tarif berechnet. Bei langen Wartezeiten aufgrund der verzögerten Abfahrt beim Kunden sowie bei speziellen Sonderfahrten ist es möglich, dass höhere Kosten entstehen. Alle zusätzliche Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit erteilten Transportaufträgen werden nach Aufwand und Auslage des Auftragnehmers verrechnet.
Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.
Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier wird Packator soweit dies zulässig ist, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. Packator wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarifzuschläge gemäß der aktuellen Preisliste von Packator.
Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, haftet der Auftraggeber.
Die PACKATOR GmbH haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich unerlaubter Handlung nur, soweit sie
durch schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) durch PACKATOR GmbH in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht werden oder
auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PACKATOR GmbH zurückzuführen sind.
Haftet die PACKATOR GmbH für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, ist die Haftung von Auftragnehmer beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Dies sind in der Regel € 1.000,00 (Siehe Ziffer 5.3).
Haftet die PACKATOR GmbH gemäß Ziffer 5.1.2 für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern, die nicht Geschäftsführer von Auftragnehmer sind, ist die Haftung von PACKATOR GmbH ebenfalls auf den unter Ziffer 5.1.2. genannten Höchstbetrag begrenzt.
Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet die PACKATOR GmbH nicht, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Geschäftsführern der PACKATOR GmbH zurückzuführen sind.
Der Ausschluss oder die Begrenzung von Ansprüchen gemäß den vorstehenden Ziffern gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der PACKATOR GmbH.
Eine Haftung der PACKATOR GmbH wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer übernommenen Garantie.
Ist ein Schaden auch vom Kunden zu vertreten, hat sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere für eine angemessene Verpackung (siehe Ziffer 5.4) zu sorgen.
Schadensmeldung: Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger unverzüglich gegenüber der PACKATOR GmbH in Textform anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Transportgutes durch den Empfänger in Textform gegenüber der PACKATOR GmbH anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie beispielsweise „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen. Das Fehlen von Auslieferungsbelegen ist binnen drei Tagen nach Auslieferung schriftlich gegenüber der PACKATOR GmbH geltend zu machen. Werden die in dieser Ziffer 5.2 genannten Fristen nicht eingehalten, entfällt die Haftung durch die PACKATOR GmbH.
Höchstgrenzen. Die PACKATOR GmbH haftet für jeden Transport bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes in der Zeit von der Übernahme mit einer Ersatzleistung bis zu einem Betrag von € 1.000,- , höchstens jedoch bis zum Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes – jeweils pro Sendung. Der Kunde kann diese Höchstgrenze durch Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung auf seine Kosten erhöhen. Die vorstehend beschriebene Ersatzleistung wird nicht gewährt, wenn die Güter durch einen anderen (z.B. Wareninteressenten, den Auftraggeber oder den Empfänger) transportversichert sind. In diesem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben. Bei Filmen, DVDs und anderen Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Für Wertgegenstände, Schmuck und Kunstgegenstände muss vor dem Transport und sendungsbezogen eine Zusatzversicherung oder ein gänzlicher Haftungsausschluss zwischen Auftraggeber und der PACKATOR GmbH schriftlich vereinbart werden. Wird bei internationalen Transporten die zugesagte Laufzeit einer oder mehrerer Sendungen nicht eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung auf das Einfache des Frachtentgeltes begrenzt. Höhere Gewalt jeglicher Art entbindet die PACKATOR GmbH von jeder Laufzeitzusage.
Sonderfälle, Verpackung. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die Mitarbeiter der PACKATOR GmbH, die beauftragten Unternehmen und Kuriere auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnten. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan und ähnlichen bruchempfindlichen Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht individuell ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hiervon ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter der PACKATOR GmbH, die beauftragten Unternehmen und Kuriere. Technische Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen sachgemäß gegen Schlag und Stoß gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt werden.
Verjährung. Sämtliche Ansprüche gegen die PACKATOR GmbH, beauftragte Unternehmen, Kuriere und Erfüllungsgehilfen der PACKATOR GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlustes.
Im Übrigen gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß HGB und ADSp.
Die Transportaufträge sowie erteilte Dienstleistungsaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der PACKATOR GmbH. Soweit gesetzlich zulässig, wird für alle aus diesen Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen sich ergebenen Rechtsstreitigkeiten wird der ausschließliche Gerichtsstand Berlin vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung soll von den Parteien nach den Maßstäben von Treu und Glauben so ersetzt werden, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von unerkannten Regelungslücken.
Stand: 05.07.2018
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letzte Aktualisierung: 31.08.2018